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Herüberwachsende Baumwurzeln dürfen beseitigt werden

Ein Grund­stücks­nach­bar darf her­über­wach­sen­de und die Nut­zung sei­nes Grund­stücks be­ein­träch­ti­gen­de Baum­wur­zeln im Weg der Selbst­hil­fe be­sei­ti­gen, und zwar auch dann, wenn da­durch das Ab­ster­ben des Bau­mes droht. Dies hat das Land­ge­richt Fran­ken­thal in An­wen­dung der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs zu über­hän­gen­den Ästen auf Baum­wur­zeln ent­schie­den.

 

Ein Nachbar störte sich an Baumwurzeln, die von einer auf dem Nachbargrundstück unmittelbar an der Grenze stehenden Fichte auf sein Grundstück herüberwuchsen. Er begehrte unter anderem die gerichtliche Erlaubnis zur Beseitigung dieser Wurzeln. Er vertrat die Ansicht, seine Nachbarn müssten das Abschneiden dulden, da die Nutzbarkeit seines Gartens (etwa beim Rasenmähen) durch die aus der Erde herauswachsenden Wurzeln beeinträchtigt sei. Die Nachbarn wandten ein, das Zurückschneiden der Wurzeln würde zum Absterben der Fichte führen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen legten die Nachbarn Berufung ein.

 

Das LG hat das Urteil des AG insoweit bestätigt, als die Nachbarn den Rückschnitt der Wurzeln ihres Baumes dulden müssen. Primär müssten die Baumeigentümer dafür sorgen, dass Wurzeln nicht auf andere Grundstücke hinüberwüchsen. Wenn diese ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt nicht nachkämen, könne der Nachbar unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben selbst zur Tat schreiten und im Weg der Selbsthilfe die auf seinem Grundstück befindlichen Wurzeln beseitigen.

Hierbei sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht entscheidend, ob der Baum dadurch absterben könne. Denn das in § 910 BGB geregelte Selbsthilferecht solle eine einfache Hilfe bieten und nicht auf Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit geprüft werden. Die Baumeigentümer müssten jedoch nur die Beseitigung der Wurzeln akzeptieren, die den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Wurzeln beim Rasenmähen stören und es zu Beschädigungen am Rasenmäher kommen kann. 

 

LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2021, Az.: 2 S 132/20

 

17.09.2021 von LG Frankenthal

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