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Reiserecht

Wir alle freuen uns alljährlich auf unseren wohlverdienten Urlaub. Wie oft aber müssen wir am Urlaubsort "böse Überraschungen" feststellen, Verspätungen bei der Reise erleben oder aber sogar gesundheitliche Beeinträchtigungen statt der erhofften Erholung hinnehmen.

 

Das Reiserecht hat seine gesetzliche Grundlage in den §§ 651 a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein Reisevertrag ist ein Vertrag, den der Reisende mit einem Reiseveranstalter zur Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen gegen Zahlung des Reisepreises abschließt. Der Reisevertrag kommt durch die Buchung des Reisenden und die Reisebestätigung des Reiseveranstalters zustande.

 

Es liegt also nur eine Reise im Sinne des BGB vor, wenn mindestens zwei unterschiedliche Leistungen vom Reiseveranstalter erbracht werden. Im häufigsten Fall sind dies die Beförderung zum Urlaubsort und die Unterbringung in einem Hotel. Wird dagegen nur beispielsweise ein Hotelzimmer vermittelt, ist das Reiserecht grundsätzlich noch nicht anwendbar.

 

Reiseveranstalter wird dabei nur in den seltensten Fällen das Reisebüro sein, in dem die Reise gebucht wurde. Regelmäßig wird das Reisebüro lediglich eine fremde Reiseleistung vermitteln und nicht selbst als Reiseveranstalter auftreten.

Die Rechte des Reisenden wegen Mängeln sind in den §§ 651 c ff. BGB enthalten. Demnach ist ein Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit einem Fehler behaftet ist. Sofern die Reise mit einem Mangel behaftet ist, kann der Reisende Abhilfe verlangen, unter Umständen auch Minderung und Schadensersatz. Die Höhe der Reisepreisminderung wird allgemein aus der so genannten Frankfurter Tabelle errechnet.

 

Sollten also auch Sie einmal eine solche "böse Überraschung" erleben, sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

Bei Ihren reiserechtlichen Anliegen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Stefan Georg Haug unterstützend zur Seite.

 

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Martin Heitmüller

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