Dr. Hubertus Lange
Rechtsanwalt (bis 2022)
Die Rechtsprechung hat eine Fülle von formalen Hürden, insbesondere für den Vermieter, in Ausfüllung der politischen Vorgaben des Gesetzgebers aufgestellt, die es dem Vermieter fast unmöglich machen, ein Mietverhältnis über Wohnraum fehlerfrei abzuwickeln und zu gestalten.
So ist z. B. die Durchführung einer Mieterhöhung so stark formalisiert, dass ohne kompetente juristische Beratung Fehler, die zur Unwirksamkeit führen, vorprogrammiert sind. Gleiches gilt schon für die Einbeziehung von Mietvertragsklauseln, die häufig unwirksam sind, da sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Überprüfung nicht standhalten.
Sofern nach Ende der Mietzeit die Wohnung in beschädigtem Zustand zurückgegeben worden ist, stellt sich das Problem der Schönheitsreparaturen und des Schadenersatzes. Bereits bei der Geltendmachung der Schönheitsreparaturen sind gesetzliche Bestimmungen zu beachten, aber auch die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 548 Abs. 1 BGB. Hier ist der juristische Laie häufig überfordert - der Vermieter verliert seine Rechtsansprüche aus Unkenntnis bzw. dem Mieter ist nicht bekannt, wie er die seitens des Vermieters geltend gemachten Ansprüche erfolgreich abwehren kann.
Ein schwieriges Feld neben dem Thema der zeitlichen Befristung eines Mietvertrages ist auch die Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses durch den Vermieter, die auf die wenigen gesetzlich geregelten Kündigungsgründe beschränkt ist und bei der wiederum strenge formale Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Nicht selten scheitert daran der Wunsch nach Befriedigung eines vorhandenen Eigenbedarfs für den Vermieter oder eines seiner Angehörigen.
Auch wenn das Mietverhältnis wirksam gekündigt wurde, heißt dies noch lange nicht, dass der Mieter die Wohnung räumt. Am Ende eines streitigen Mietverhältnisses steht oft die Räumung der Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung; auch hier sind wichtige Formalien zu beachten, um möglichst schnell und kostengünstig zum Erfolg zu gelangen.
Auch der Mieter hat nach Beendigung eines streitigen Mietverhältnisses oft erhebliche Schwierigkeiten, die von ihm geleistete Mietsicherheit zurückzuerhalten.
Wir helfen Ihnen gerne dabei Ihre Rechte - sei es als Vermieter, sei es als Mieter - durchzusetzen.
Das WEG-Recht hat zudem seit dem 01.07.2007 eine bedeutende Änderung erfahren. War es bisher noch mit einem besonderen Verfahrensrecht ausgestattet, so kommen nun für die gerichtlichen Auseinandersetzungen etwa zwischen Wohnungseigentümern die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Geltung.
Wir vertreten seit mehreren Jahren erfolgreich Mandanten sowohl auf Vermieter- als auch Mieterseite. Mit unseren fundierten Kenntnissen und unserer Erfahrung stehen wir Ihnen bei Ihren mietrechtlichen Fragestellungen unterstützend zur Seite.
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