Dr. Hubertus Lange
Rechtsanwalt (bis 2022)
Die Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patienten ist zwar im Wesentlichen durch den Behandlungsvertrag bestimmt, ganz entscheidend geprägt ist diese Beziehung aber durch das besondere Vertrauensverhältnis. Nicht selten ist dieses Vertrauensverhältnis gestört, da sich der erhoffte Behandlungserfolg nicht eingestellt hat oder gar ein Behandlungsfehler eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Patienten bewirkt hat.
In manchen Fällen ist sich der Patient auch nicht sicher, ob tatsächlich eine fehlerhafte Behandlung vorliegt. Der sogenannte ärztliche Kunstfehler ist in den wenigsten Fällen offensichtlich, vielmehr kann oft erst durch Einsicht in die Krankenunterlagen und die Arztberichte oder aber durch das Studium der Krankengeschichte herausgearbeitet werden, ob eine Fehldiagnose, ein Therapiefehler, ein fehlerhafter organisatorischer Umstand oder eine fehlerhafte Aufklärung über Behandlungsrisiken bzw. Alternativbehandlungen vorliegt.
Sollte der Verdacht einer ärztlichen Fehlleistung aufgetreten sein, dürfen wir gerne anbieten, gemeinsam die unterschiedlichen Vorgehensweisen zu erörtern und Sie gegebenenfalls bei der Einschaltung eines Gutachters, der Anrufung einer Schlichtungsstelle oder der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes zu begleiten.
Bei Ihren Fragen rund um das Arzthaftungsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Florian Lange gerne unterstützend zur Seite.
Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch: 0781 - 948 04 04
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