Dr. Hubertus Lange
Rechtsanwalt (bis 2022)
Kunden müssen sperrige oder schwer zu transportierende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Der Europäische Gerichtshof hat mit diesem Grundsatzurteil einmal mehr die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Wenn mit dem Transport von etwa im Internet gekauften Waren erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich darum kümmern, wie sie ihre Ware zurückerhalten, erklärten die Luxemburger Richter am 23.05.2019 (Az.: C-52/18). Außerdem dürften für Verbraucher keine Zusatzkosten entstehen.
Hintergrund des Urteils war eine Klage aus Deutschland. Ein Mann hatte per Telefon ein seiner Meinung nach mangelhaftes Partyzelt gekauft. Ausmaße: fünf mal sechs Meter. Er verlangte die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes. Die Herstellerfirma ging darauf allerdings nicht ein und bestritt die Mängel.
Das Amtsgericht Norderstedt hatte das Verfahren an den EuGH verwiesen. Dabei ging es um die Frage, wie bestehendes EU-Recht und die deutsche Umsetzung dessen auszulegen seien. Das AG hatte Zweifel daran, dass der Mann verpflichtet ist, dem Verkäufer die Ware zurückzusenden. Daher wollte es wissen, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als mangelhaft herausstellt, zurückgeben kann beziehungsweise diese repariert werden kann.
Der EuGH ließ in seiner Entscheidung allerdings einige Details offen. Denn grundsätzlich sei es Sache der EU-Staaten und letztlich der nationalen Gerichte, den Ort zu bestimmen, an dem Waren zurückgegeben oder ausgebessert werden müssen. Dabei komme es auf den Einzelfall und das jeweilige Produkt an. Wenn dieses allerdings sehr schwer, groß oder zerbrechlich sei, müsse sich eher der Verkäufer um die Abholung kümmern.
Wenn nach dieser Abwägung die Entscheidung gefallen sei, dass dem Kunden die Rücksendung zuzumuten ist, dürfe dieser dadurch nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Allerdings sei es in Ordnung, wenn er die Transportkosten vorstrecken müsse. Dies aber wiederum nur mit der Ausnahme, dass diese Kosten nicht so hoch sein dürfen, dass sie den Kunden von vornherein von einer Rücksendung abhalten könnten.
Komme der Verkäufer seinen Pflichten nicht nach, könne der Kunde den Kaufvertrag auflösen und sein Geld zurückfordern, hieß es von den Luxemburger Richtern weiter. Die nationalen Gerichte müssten dann wiederum darüber wachen, dass Kunden zu ihrem Recht kämen.
EuGH, Urteil vom 23.05.2019, Az.: C-52/18
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